International / Auslandsaufenthalt

Auslandsaufenthalt

Studierende mit schulischem Schwerpunkt müssen im Rahmen des Studiums des Masterstudiengangs Lehramt an Gymnasien bzw. Lehramt an berufsbildenden Schulen einen studienrelevanten Aufenthalt von mind. drei Monaten im spanischsprachigen Ausland nachweisen. Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- und Masterstudiums absolviert werden. Ist das weitere von Ihnen studierte Unterrichtsfach das Fach Englisch, so ist ein Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die studierte Sprache Amtssprache ist, nur für ein Unterrichtsfach erforderlich und kein zweiter Aufenthalt notwendig.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine gesonderte Genehmigung des Studiendekans für die Beurlaubung im ersten Mastersemester benötigen, da im Fach Spanisch der Auslandsaufenthalt bis zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit obligatorisch ist.    

© Kyle Glenn | unsplash.com

Anerkennung von bereits durchgeführten Auslandsaufenthalten

Handout zur Anerkennung von Auslandsaufenthalten

Das Handout können Sie hier einsehen.

Als studienrelevante Auslandsaufenthalte werden all jene Aufenthalte anerkannt, die dem vertieften Kennenlernen einer Kultur der Zielsprache und der Konsolidierung eines hohen Sprachniveaus (angestrebtes Abschlussniveau mind. C1) dienen.

Dazu gehören:

  • die Tätigkeit als Sprachassistent*in in einer Schule im Zielsprachenland (z. B. „PAD“)
  • die zertifizierte Teilnahme an Sprachkursen im Zielsprachenland im Umfang von mind. 10 Std. / Woche (universitäre Sprachkurse oder Kurse an Sprachschulen)
  • Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder im Medienbereich
  • Tätigkeiten im sozialen oder pädagogischen Bereich (z. B. Jugendarbeit), sofern sie mit dem 1. oder 2. Fach zu tun haben
Keine Doppelanerkennungen

Doppelanerkennungen von Praktika als Auslandsaufenthalt und als Berufsfeldpraktikum sind nicht zugelassen.  

Bitte beachten Sie:

  1. Studienrelevante Aufenthalte, die vor dem Studium abgeleistet worden sind, werden nicht als Auslandsaufenthalt anerkannt. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit der Anerkennung als Berufsfeldpraktikum.
  2. Die Anrechnung im Ausland erbrachter Studienleistungen für das Fach Spanisch erfolgt durch die Austauschkoordinatoren des Romanischen Seminars.
  3. Eine rechtzeitige Planung des Auslandsaufenthaltes ist sehr wichtig. In manchen Fällen muss mit einem Vorlauf von bis zu eineinhalb Jahren gerechnet werden.   
Weitere Informationen zur Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen erhalten sie auf der Website der LUH

Ausnahmeregelungen

Antrag Härtefall

Die Anträge müssen bis zum Ende eines Quartals, also spätestens bis zum 30.03., 30.06., 30.09 oder 30.12. nach einem Sprechstundengespräch bei der Anerkennungsbeauftragten eingereicht werden.

Auslandsaufenthalte im Zielsprachenland werden in der Regel nicht erlassen. In besonderen Härtefällen (z.B. chronische Krankheiten der Studierenden, soziale Härtefälle aufgrund schwieriger Familiensituationen, z.B. Pflege von Angehörigen etc.) entscheidet der Vorstand über einen (teilweisen) Verzicht auf einen Auslandsaufenthalt und mögliche Ersatzleistungen. 

Der Härtefallantrag wird bei der Anerkennungsbeauftragten des Romanischen Seminars als formloser Antrag mit entsprechenden Nachweisen eingereicht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand i.d.R. zu Beginn und/oder gegen Ende eines Semesters. Studierende, die einen Nachweis über die unten aufgelisteten Mehrbelastungen vorweisen können, der einen längeren Auslandsaufenthalt unterbindet, können auf Antrag beim Institutsvorstand einen Härtefall geltend machen und den studienrelevanten Auslandsaufenthalt in Form von Ersatzleistungen erbringen:

  • Nachweis über schwere (chronische) gesundheitliche Erkrankungen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung/chronische Erkrankungstudienzeitverlängernd auswirkt. Ebenfalls müssen die Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/ Erkrankung aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen. Bei einer Behinderung ab Grad der Behinderung 50 (GdB 50) ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich, sondern nur eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
  • Nachweis über Verpflichtung zur Pflege (z.B. Pflegestufe, ärztliches Attest) von Angehörigen.
  • Nachweis über Verpflichtung zur Betreuung von minderjährigen Kindern.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag bei der*dem Anerkennungsbeauftragten des Romanischen Seminars rechtzeitig ein. In der Regel schlagen die Studierenden der Anerkennungsbeauftragen des Seminars zwei bis drei Alternativen vor, von denen der Vorstand oder die entsprechende Kommission eine Auswahl trifft. Es gilt anschließend, der/dem Anerkennungsbeauftragten und der Geschäftsführenden Leitung die konkrete Ersatzleistung spätestens bis zur darauffolgenden Vorstandssitzung verbindlich mitzuteilen, anderenfalls muss zu diesem Termin ein Folgeantrag beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand behält sich vor, den Folgeantrag abzulehnen, zumal bei einem Härtefallantrag nicht nur von einer außergewöhnlichen Belastung, sondern auch von einer zeitlichen Dringlichkeit ausgegangen wird.

Ansprechpersonen

Austausch-Koordination ERASMUS (Outgoings & Incomings; Betreuung & Anerkennung von Studien- & Prüfungsleistungen)

Ronja Helene Hollstein, M.A.
Research Staff
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Königsworther Platz 1
30167 Hannover
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337
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Austausch-Koordination Lateinamerika (Betreuung & Anerkennung von Studien- & Prüfungsleistungen)

Daria Marie Mengert, M.A.
Members
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Königsworther Platz 1
30167 Hannover
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Room
337
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Anerkennung des dreimonatigen Auslandsaufenthaltes

Dr. des. Natascha Rempel
Accreditation Officers
des dreimonatigen Auslandsaufenthalts
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Königsworther Platz 1
30167 Hannover
Building
Room
313
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Königsworther Platz 1
30167 Hannover
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Room
313

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